Reptilien

Eidechsen

Schlangen

Schildkröten

 

Als heimische Arten gelten: nach § 20 a ( 4 ) BNatSchG gilt eine wildlebende Tierart auch, wenn sie sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere der betreffenden Art im Geltungsbereich des Gesetzes in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten. Somit  gilt z.B. die Mauereidechse hier regional als heimisch.